Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Eltern, Freunde, Förderer und Ehemaligen der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach-Hebborn e.V.", abgekürzt "Förderverein GGS Hebborn" und ist unter der Nr. 1727 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln,
  • Förderung von Schulsport, Schulwanderungen, Unterrichtsgängen und sonstigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
  • Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler,
  • Unterstützung der Elternarbeit in der Schule
  • Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens an der Schule.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erwerben kann jede(r), der sich der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule und ihrer Arbeit verbunden sowie dieser Satzung verpflichtet fühlt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftliche Austrittserklärung.
  • durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen der Vereinigung zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • durch Tod.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beitrag und Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 10 € für Einzelpersonen, für Schüler und Studenten 5 € und für Ehepaare 15 €. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes abgeändert werden.

Er wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit dem Eintritt wird der Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet. Bei Austrittserklärungen oder Ausschluss werden bereits geleistete Beiträge nicht erstattet.

§ 6 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die KassenprüferInnen prüfen einmal jährlich und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der SchriftführerIn
  • dem/der SchatzmeisterIn.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.

4. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r, SchriftführerIn und SchatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins, insbesondere bei der Verfügung über Konten, ist die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, die durch Beschluss des Vorstandes entstehen.

Weitergehende Regelungen können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der SitzungsleiterIn, einer(m) Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

6. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Mitglieder benennen, die ihm beratend zur Seite stehen und an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Die beratende Tätigkeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie benannt hat.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied ist nach Vollendung seines 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar, sofern es seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

2. Während der ersten fünf Monate eines Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Gegebenenfalls Neu- bzw. Ersatzwahl des Vorstandes
  • Gegebenenfalls Neu- bzw. Ersatzwahl der Beiratsmitglieder

3. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:

  • die Festsetzung und Änderung der Satzung
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Antrag des Vorstandes
  • Beschluss über die Auflösung der Vereinigung

4. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.

6. Die Punkte der Tagesordnung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen hat, genau bezeichnet werden.

7. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingegangen sein.

8. Die Mitgliederversammlung soll von dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beirat

1. Der Beirat besteht aus:

  • der/dem der Vereinigung beigetretenen jeweiligen SchulleiterIn
  • oder im Verhinderungsfalle deren/dessen StellvertreterIn, soweit diese(r) Mitglied ist;
  • der/dem der Vereinigung beigetretenen jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft oder im Verhinderungsfalls deren/dessen StellvertreterIn, soweit auch diese(r) Mitglied ist;
  • gegebenenfalls zwei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Die zu wählenden Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins geben.

4. Der Vorstand hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende des Vorstandes.

§ 11 Auflösung

Über den Antrag auf Auflösung der Vereinigung ist eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Ist die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über diesen Punkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen.

§ 12 Vereinsmittel und -ausgaben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.

Bergisch Gladbach, den 13. September 1988

Geändert am 17. April 1996

Geändert am 26.03.2015

Geändert am 05.09.2016


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